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Satzung des Vereins der Tierparkfreunde Aachen e.V.
in der Neufassung vom 27. Mai 2004
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den
Namen „Tierparkfreunde Aachen“ mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz
in Aachen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter
der Nummer 1252 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte kann der
Verein eine Geschäftsstelle einrichten; für diese dürfen jedoch keine
gesonderten Raum- oder Personalkosten anfallen.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Das
Vereinsinteresse gilt dabei uneingeschränkt dem Aachener Tierpark,
seinen Einrichtungen und Tieren sowie der Heranführung möglichst
zahlreicher Besucher an den Aachener Tierpark. Dieses Engagement des
Vereins erstreckt sich gleichermaßen auf die Förderung des Tierschutzes
und der Jugendhilfe, die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung
der steuerbegünstigten Zwecke der Aachener Tierpark gem. AG, deren
Hauptaktionär der Verein ist, sowie eine Öffentlichkeitsarbeit, die eine
feste Verankerung des Aachener Tierparks in der Stadt Aachen und der
Euregio Rhein-Maas gewährleistet.
(2) Die Aufgabe des
Tierschutzes wird erfüllt, indem der Verein durch öffentliche Präsenz
und Veranstaltungen in der Gesellschaft die Liebe zum Tier fördert und
die Naturverbundenheit pflegt. Dabei stützt er sich in inhaltlichen
Fragen vor allem auf die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Aachener Tierpark AG. Die satzungsgemäßen Arbeiten der
Aachener Tierpark AG zum Artenschutz, zur fachgerechten Unterbringung
der Zootiere und zu ihrer angemessenen Präsentation werden ideell und
finanziell unterstützt.
(3) Die Aufgabe der
Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe wird über die
tierparkeigenen Einrichtungen für Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere
den Kinderbauernhof, geleistet. Der Kinderbauernhof im Aachener
Tierpark bietet Kindern und Jugendlichen pädagogisch wertvolle
Beschäftigung an; unter Anleitung lernen die Nutzer den teilweise sogar
eigenverantwortlichen Umgang mit Tieren sowie untereinander das
Verhalten in einer Gruppe. Als eine Art offene Jugendeinrichtung steht
der Kinderbauernhof nicht nur zahlreichen Kindern und Jugendlichen aus
den benachbarten Wohnvierteln offen, sondern bei gezielten pädagogischen
Maßnahmen oder Ferienspielaktionen auch einem noch größeren Kreis. Der
Verein der Tierparkfreunde unterstützt die fachliche Arbeit der
Pädagoginnen und Pädagogen durch öffentliches Eintreten für den
Kinderbauernhof, durch die Mitfinanzierung der Infrastruktur (Gebäude,
Spielflächen, Spielmaterial, konkrete Projekte) sowie bei vereinzelten
sozialen Härtefällen durch die Übernahme der Kosten für Dauerkarten
(derzeit 10 Euro pro Kind und Jahr).
(4) Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Entgegennahme
zweckgebundener Spenden, auch ausschließlich für den Vereinszweck
Jugendhilfe oder alternativ Tierschutz, ist vorgesehen. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf
keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann erwerben:
jede natürliche Person, die volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist,
jede juristische Person,
jede sonstige Personenvereinigung, die selbstständiger
Träger von Rechten und Pflichten in Bezug auf die Mitgliedschaft im
Verein sein kann.
Als jugendliche
Mitglieder können Minderjährige jeglichen Alters aufgenommen werden;
Pflichten und das Stimmrecht innerhalb des Vereins nimmt einer der
Erziehungsberechtigten wahr.
(2) Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann ferner die Ehrenmitgliedschaft an einzelne
Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein
und bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben;
Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der
Interessent richtet ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand,
das Vor- und Familiennamen, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse und
Bankverbindung des Bewerbers enthält. Bei minderjährigen Interessenten
haftet der gesetzliche Vertreter dem Verein durch seine Unterschrift für
die Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Bei Minderjährigen bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres muss der gesetzliche Vertreter die
Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, die über die Teilnahme an
Veranstaltungen hinausgehen, selbst ausüben. Bei 16 und 17 Jahre alten
Minderjährigen kann der gesetzliche Vertreter schriftlich erklären, ob
er die genannten Rechte und Pflichten selbst ausüben will oder ob er den
Minderjährigen zur Ausübung ermächtigt.
(2) Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis der
Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung
muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann ein Bewerber
innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über
die Aufnahme endgültig entscheidet. Dem aufgenommenen Mitglied ist auf
Wunsch eine Satzung auszuhändigen.
(3)
Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die
Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der
Vorstand einstimmig beschließt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod einer
natürlichen Person, in Fällen einer anderweitigen Mitgliedschaft mit der
Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register bzw. mit der
Auflösung einer sonstigen Personenvereinigung;
durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes;
durch Streichung von der Mitgliederliste;
durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt
muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an die
Geschäftsstelle oder ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu
richten. Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austrittserklärung vom
gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein. Der auf wichtige Gründe
gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann der Austritt nur
zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist
hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft
ergebenden Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung kann mit
Zustimmung des Vertretungsvorstands wieder zurückgenommen werden.
(3) Durch Beschluss
des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung oder Mahnung
die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die
erste Erinnerung ist auch im Zusammenhang mit einem Rundschreiben
möglich, spätestens die zweite muss allerdings in einem separaten
Anschreiben erfolgen. Eine Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach Ablauf eines Monats ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht
restlos getilgt wird. Eine gesonderte Mitteilung über die Streichung an
das betroffene Mitglied ist nicht erforderlich. Der Verein kann auf
Beschluss des Vorstandes auf das Eintreiben der Außenstände verzichten,
sofern die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und zu erwartendem Ergebnis
nicht gewahrt ist; dies ist bei einfachen Vereinsmitgliedschaften in der
Regel der Fall. Bei minderjährigen Mitgliedern sind Erinnerung, Mahnung
und Streichungserklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten.
(4) Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere
dann gegeben, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise
den Interessen und dem Zweck des Vereins beharrlich zuwiderhandelt,
der Satzung des Vereins schwerwiegend und beharrlich zuwiderhandelt,
gegen Anordnungen der Vereinsorgane beharrlich verstößt oder
sich außerhalb der Mitgliederversammlung ohne
rechtfertigenden Grund Dritten Gegenüber (vornehmlich öffentlich) in
einer Weise äußert, die geeignet ist, den Verein der Tierparkfreunde
oder seine Organe oder die Aachener Tierpark gem. AG oder deren
Mitarbeiter in der Öffentlichkeit in Misskredit zu bringen.
Den Antrag auf
Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Er ist an den Vorstand zu
richten. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss der Vorstand
dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit
einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Betroffenen mit „Einschreiben mit Rückschein“ zuzustellen.
Gegen den ein
Mitglied ausschließenden Beschluss kann dieses Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist binnen einer Frist von
einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand
einzulegen. Der Vorstand hat innerhalb angemessener Zeit nach
fristgerechter Einlegung der Berufung, spätestens bei der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung, über den Ausschluss entscheiden zu
lassen. Die Mitgliederversammlung befindet abschließend mit einfacher
Mehrheit über den Ausschluss.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedschaftsrechte
Die ordentlichen
und jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen; bei Veranstaltungen im Aachener Tierpark, die
nicht in Zusammenhang mit einer Mitgliederversammlung oder einer
Sonderveranstaltung des Vereins stehen, ist das übliche Eintrittsgeld zu
entrichten. Der Vorstand informiert mindestens zweimal jährlich im
Rahmen seiner Mitglieder-Rundschreiben über anstehende Veranstaltungen
des Vereins sowie sonstige Aktivitäten im Aachener Tierpark.
§ 7 Finanzielle Beitragspflichten
(1) Bei der
Aufnahme in den Verein ist ein kompletter Jahresbeitrag für die
Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr zu entrichten; weitere
Aufnahmegebühren fallen nicht an. In den Folgejahren ist jeweils mit
Fälligkeit am 1. März der Jahresbeitrag zu entrichten; bei Erteilung
einer Einzugsermächtigung wird der Betrag zu diesem Zeitpunkt
eingezogen. Die Höhe des Beitrags ist für alle Arten von ordentlichen
Mitgliedern gleich und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit festgesetzt.
(2)
Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der
Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise
erlassen werden. Über ein entsprechendes Vorgehen entscheidet der
Vorstand. Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten.
§ 8 Sonstige Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind
verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was
das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße
gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben im Falle von inhaltlichen
Auseinandersetzungen den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
D. Die Organe des Vereins
§ 9 Bestehende Organe, Bildung neuer Organe
Derzeit bestehende Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 10 Mitgliederverwaltung, Vereinskorrespondenz
(1) Die
Mitgliederverwaltung kann datentechnisch erfolgen; das Mitglied erklärt
mit seinem Antrag sein Einverständnis zur notwendigen datentechnischen
Speicherung seiner Angaben für vereinsinterne Zwecke.
(2) Teilt ein Mitglied
zur kostengünstigeren Abwicklung der Vereinsaufgaben eine E-Mail-Adresse
mit, können Vereinsmitteilungen und -einladungen über dieses Medium
verbindlich versandt werden.
(3) Werden unter einer
Adresse mehrere Mitgliedschaften unterhalten (zum Beispiel auch
Lebenspartner, Kinder, Firma), genügt die Zustellung der Vereinspost in
einfacher Form, es sei denn, es wird von den Mitgliedern ausdrücklich
anders gewünscht.
(4) Der Vorstand kann
besonders umfangreiche Informationen, die alle Mitglieder betreffen,
durch Aushang im Informationskasten im Aachener Tierpark, durch
Hinterlegung an der Kasse der Aachener Tierpark AG, beim Vereinsvorstand
oder in der Geschäftsstelle sowie durch Veröffentlichung auf der
Internetseite des Vereins zugänglich machen. Auf Art und Ort dieser
Information ist in einem Rundschreiben an die Mitglieder hinzuweisen;
auf Antrag erfolgt die Zusendung an das betreffende Mitglied auf
üblichem Wege.
(5) Das Mitglied ist
gehalten, seine jeweils gültige Adresse, ggf. die E-Mail-Adresse, dem
Vorstand bzw. der Geschäftsstelle mitzuteilen. Wird dies versäumt, gilt
eine verbindliche Benachrichtigung des Mitgliedes als erfolgt, wenn das
jeweilige Mitglieder-Rundschreiben fristgerecht im Informationskasten
des Vereins im Aachener Tierpark ausgehängt wird.
§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) In jedem Jahr muss
eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Zeitpunkt sollte
möglichst im Frühjahr liegen, damit Änderungen in der Vereinsführungen
bei der jährlichen Aktionärsversammlung der Aachener Tierpark AG
berücksichtigt werden können und zeitgleich mit Informationen über diese
Versammlung ohne verwaltungstechnischen Mehraufwand auf anstehende
Veranstaltungen aufmerksam gemacht werden kann.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden:
wenn es der Vorstand
beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins
erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und
Beschlußfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten;
wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstands vorzeitig aus
seinem Amt ausscheidet und eine kommissarische Übernahme seiner
Funktion bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung durch ein
anderes gewähltes Mitglied des Vorstandes nicht möglich ist;
wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder
unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand
verlangt wird.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
Beschluss über die Art der satzungsgemäßen Verwendung
der nicht zweckgebunden gespendeten Finanzmittel und der
Mitgliedsbeiträge;
Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrags;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der sonstigen Organmitglieder;
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die
Aberkennung ist nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen
den Vereinszweck zulässig;
als Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds;
jährlich die Wahl zweier Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung
(1) Einberufungsorgan ist
der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der
Einberufung obliegt dem 1. Vorstandsvorsitzenden; in Absprache mit dem
Vorstand oder bei Verhinderung des 1. Vorstandsvorsitzenden übernimmt
einer seiner Stellvertreter diese Aufgabe.
(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen eingeladen.
(3) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss durch schriftliche Benachrichtigung eines
jeden Mitglieds einberufen werden; das Schreiben ist mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift eines jeden
Mitglieds zu richten.
(4) Jede Ladung gilt mit
dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen. Sie
muss die vollständige Tagesordnung enthalten.
(5) Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich
beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine
solche vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des
Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch in jedem Fall entsprochen
werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt
wird; über die Ergänzung sollten die Mitglieder in diesem Fall noch vor
der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie
geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der
Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung
bekanntzugeben.
(6) Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge
gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine
Zweidrittelmehrheit. Unzulässig sind Beschlussfassungen über eine
Satzungsänderung oder eine außerordentliche Neuwahl des Vorstandes
aufgrund eines Dringlichkeitsantrages aus der Versammlung heraus; in
diesen Fällen sind die satzungsgemäßen Ladungsfristen zu beachten.
§ 14 Beratung und Beschlussfassung
(1) Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei
dessen Verhinderung von dem nach Lebensjahren älteren der beiden
stellvertretenden Vorsitzenden, bei auch dessen Verhinderung von dem
nach Lebensjahren jüngeren stellvertretenden Vorsitzenden und bei auch
dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Auf Vorschlag des 1.
Vorsitzenden ist bei entsprechender Zustimmung durch die Versammlung die
Leitung der Versammlung durch ein anderes Vorstandsmitglied möglich.
Betrifft die Beratung und Abstimmung über eine Angelegenheit den Leiter
der Versammlung, so muss für diesen Punkt ein anderer Tagungsleiter
bestimmt werden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst
das unter den Anwesenden nach Lebensalter älteste Vereinsmitglied die
Mitglieder-versammlung zur Wahl eines mit einfacher Mehrheit zu
wählenden Versammlungsleiters, der sodann nach Abschluss seiner Wahl die
Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt. Als Verhinderung gilt auch
das Betroffen sein von Beratung und Abstimmung in einer Angelegenheit.
(2) Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, die Teilnahme interessierter
und den Vereins-zwecken zugetaner Gäste jedoch möglich. Über die
Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine
Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheits-beschluss
ändern. Die Versammlung wählt den Protokollführer, wobei der Vorstand
möglichst ein nicht mit der Sitzungsleitung betrautes Mitglied aus
seinen Reihen vorschlagen sollte.
(3) Bei
Personalentscheidungen (Wahlen) ist in der Regel schriftlich, geheim und
in getrennten Wahlgängen abzustimmen. Offene Abstimmungen können vom
Versammlungsleiter vorge-schlagen und durchgeführt werden, sofern sich
keine Gegenstimme aus der Versammlung erhebt.
(4) Bei einer Abstimmung
über die Auflösung des Vereins muss die Hälfte der Mitglieder anwesend
sein. Dieses Quorum gilt nicht für den Fall, dass der Verein zuvor seine
Gemein-nützigkeit und somit seinen laut Satzung vorgeschriebenen Zweck
verloren hat; in diesem Fall genügt die fristgemäße Einladung aller
Mitglieder ohne Rücksicht auf die Beteiligung an der Versammlung, sofern
mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder an der Abstimmung
teilnehmen. Im Übrigen ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens vier
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(5) Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Dies schließt nicht aus, dass ein gesetzlicher Vertreter
eines Vereinsmitglieds oder einer juristischen Person, der selbst
Mitglied ist, in mehreren Eigen-schaften abstimmt. Die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig.
(6) Beschlüsse werden
grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für
Satzungsänderungen oder die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist jedoch
eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche
von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Wahlen gilt
derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl
nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu
ziehende Los.
(8) Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das
Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des
Versammlungsleiters und Schriftführers, Zahl der erschienenen
Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der
Beschluss-fähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das
Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen,
Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung sowie
eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine
Satzungs- änderung (Zweckänderung) betrifft, ist wörtlich in das
Protokoll aufzunehmen.
§ 15 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands
(1) Der Vereinsvorstand
besteht aus vier Personen, die zum Zeitpunkt der Wahlen ordentliche
Vereinsmitglieder und volljährig sein müssen. Mitglieder des Vorstands
sind der
1. Vorsitzende, zwei Stellvertreter und der
Schatzmeister; der Vorstand hat die Möglichkeit, die Protokollführung
bei seinen Sitzungen fest an eines seiner vier Mitglieder zu übertragen.
(2) Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand
berechtigt, ein Ersatzmitglied zu wählen; dieses Mitglied ist von der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in seinem Amt zu bestätigen,
Gegenkandidaturen sind möglich.
§ 16 Vertretungsvorstand
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den
Schatz-meister je allein vertreten; es liegt im Ermessen des Vorstandes,
einzelne Aufgaben (zum Beispiel die Leitung der Geschäftsstelle) per
einstimmigem Beschluss an ein anderes Vorstandsmitglied zu delegieren.
Die Vertretungsbefugnis ist für den folgenden Fall beschränkt: Soll der
Verein durch ein Geschäft im Werte von 2500 Euro und mehr verpflichtet
werden, so können 1. Vorsitzender und Schatzmeister ausschließlich
gemeinsam für den Verein auftreten.
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die
Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. In den
Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere:
die Beschlussfassung
darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
ist,
die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die
Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung;
die Erstellung des Jahresberichts; die Einberufung einer
Mitgliederver-sammlung;
die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der nicht nichtigen
Beschlüsse;
die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an
das zuständige Finanzamt;
die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses und
eines personellen Wechsels im Vorstand an das zuständige Amtsgericht;
die Buchführung; die ordnungsgemäße Verwaltung und
Verwendung des Vereinsvermögens;
die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von
Mitgliedern;
die Benennung des dem Verein per Satzung zustehenden
Mitgliedes im Aufsichtsrat der Aachener Tierpark AG aus den Reihen des
Vorstandes;
die Beratung über im Aufsichtsrat anliegende Themen,
soweit das jeweilige Aufsichtsratsmitglied nicht durch seine
Schweigepflicht gebunden ist.
Jedes Vorstandsmitglied
führt die ihm durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben
eigenver-antwortlich aus. Über wichtige Vorkommnisse ist dem Vorstand zu
berichten, in dringenden Fällen auch kurzfristig per telefonischen
Rundruf.
§ 18 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei
Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Schatzmeister, anwesend
sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den Schatzmeister oder durch ein damit beauftragtes
Vorstandsmitglied, sollte schriftlich, darf aber in dringenden Fällen
kurzfristig auch fernmündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer
Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht zwingend
erforderlich, erfolgt aber spätestens zu Sitzungsbeginn. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Einer
Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem
kurzfristig nötigen Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder
fernmündlich zustimmen.
(3) In den Sitzungen
gefasste Beschlüsse sind – ebenso wie die einer Mitgliederversammlung –
in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen
der Teilnehmer und des Leiters, eventuelle Entschuldigungen, die
gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse
(Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen).
(4) Zu einzelnen Sitzungen kann der Vorstand nicht stimmberechtigte, sachverständige Gäste einladen.
§ 19 Vertretung in Aktionärsversammlung und Aufsichtsrat der Aachener Tierpark AG
Der Vorstand wählt aus
seinen Reihen einen Vertreter der Tierparkfreunde Aachen für den
Aufsichtsrat der Aachener Tierpark AG; dies sollte, muss aber nicht
zwingend der 1. Vorsitzende sein. Der 1. Vorsitzende nimmt auch das
Stimmrecht des Vereins der Tierparkfreunde Aachen als Mehrheitsaktionär
in der Aktionärsversammlung der Aachener Tierpark AG wahr, sofern kein
anderer Beschluss des Vorstandes der Tierparkfreunde Aachen
herbeigeführt wird; nehmen mehrere Vertreter des Vereinsvorstandes an
der Aktionärsversammlung teil, so kann der 1. Vorsitzende auf Absprache
im Vorstand bei einzelnen Abstimmungen – zum Beispiel der Entlastung des
Aufsichtsrates – das Stimmrecht an ein anderes Vorstandsmitglied
weitergeben.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur mit der in § 14 Abs. 4 festgelegten Stimmenzahl
beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der 1. Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister die
gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch
dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn
er seine Rechtsfähigkeit verliert. Aufzulösen ist der Verein ebenfalls,
wenn seine Mitgliederzahl unter 4 gesunken ist; sollten einem solchen
Vereinsgefüge nicht mehr die beiden vorgesehen Liquidatoren angehören,
so hat an ihre Stelle der zu diesem Zeitpunkt geschäftsführende Vorstand
zu treten.
(2) Das nach Beendigung
der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der Aachener
Tierpark AG zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des vormaligen Vereins der Tierparkfreunde Aachen zu
verwenden hat. Sollte die Aachener Tierpark AG bei der Übernahme des
Vermögens nicht mehr an die Stelle des Vereins der Tierparkfreunde
Aachen treten können, so fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen zu
gleichen Teilen an den Tierschutzverein Aachen und den Deutschen
Kinderschutzbund, Ortsverband Aachen.
Aachen, 27. Mai 2004
Der Vorstand der Tierparkfreunde Aachen e.V.
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